Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grollmus München GmbH für die
Software Factory Automation Studio

A. Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen 

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Überlassung und Lizenzierung der Software Factory Automation Studio (nachfolgend „Software“) durch die Grollmus München GmbH, Elsenheimerstraße 59, 80687 München (nachfolgend „Anbieter“) an Kunden. Kunden sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
  2. Die folgenden Bedingungen des Teil A. dieser AGB gelten insbesondere für die dauerhafte Einräumung von Nutzungsrechten an der Software (Kauflizenz). Sollte neben der Überlassung von Software auch die Erbringung von Dienstleistungen, wie z.B. Customizing-Leistungen, vereinbart sein, gelten hierfür ergänzend die Bedingungen des Teil B. dieser AGB („Besondere Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen“). Die vertraglichen Bedingungen, unter denen der Anbieter Supportleistungen zur Software erbringt, sind Gegenstand des Teil C. („Besondere Bedingungen für Support“).
  3. Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge der vertraglichen Dokumente: Die kundenindividuellen Regelungen, insbesondere im 
    Angebot des Anbieters, haben Vorrang vor diesen AGB. Innerhalb dieser AGB haben die Besonderen Bedingungen in den Teilen B. und C. Vorrang vor den Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen in
    Teil A. Allgemeine Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn der Anbieter gegenüber dem Kunden Lieferungen oder Leistungen erbringt, ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen.
  4. Für Drittsoftware und Open Source Software, die der Anbieter an den Kunden mitliefert, gelten mangels anderer Absprachen die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten bzw. die jeweils anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen. Diese können insbesondere von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen zur Nutzungsrechtseinräumung sowie zur Gewährleistung und Haftung enthalten. Der Anbieter wird den Kunden auf die Vertrags- und Lizenzbedingungen für solche Drittsoftware bei Vertragsschluss, z.B. im Angebot, hinweisen. Weisen die Vertrags- und Lizenzbedingungen für die Drittsoftware Lücken auf, gelten insoweit ergänzend die Regelungen dieser AGB.
  5. Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.

     

§ 2 Überlassung und wesentlicher Funktionsumfang der Software

  1. Die Überlassung der Software samt integrierter Benutzerdokumentation erfolgt ausschließlich per Download über das Internet. Als Benutzerdokumentation liefert der Anbieter eine Online-Hilfe in deutscher und englischer Sprache. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software besteht nicht.
  2. Die Software unterstützt den Kunden bei der automatischen Code-Generierung für das Totally Integrated Automation Portal (TIA Portal) von Siemens, z.B. durch automatisierte „Verschaltung“ bereits vorhandener Standardfunktionsbausteine, die sich in entsprechenden Softwarebibliotheken im TIA Portal befinden. Es handelt sich bei der Software insoweit um ein dem TIA Portal vorgelagertes System, das den Kunden bei seiner eigenen Programmentwicklung lediglich unterstützt.
  3. Sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kunde selbst für die Installation der Software verantwortlich. Die Erbringung von Dienstleistungen, wie etwa das Customizing der Software und die Erbringung von Supportleistungen, bedürfen des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung.
     

§ 3 Verantwortung und Mitwirkung des Kunden 

  1. Die für eine reibungslose Nutzung der Software beim Kunden erforderlichen Systemvoraussetzungen sind auf der Webseite des Anbieters abrufbar. Für die Erfüllung dieser Systemvoraussetzungen ist allein der Kunde verantwortlich. Der Anbieter weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, die Software auf ihre Kompatibilität und Lauffähigkeit in sämtlichen in Betracht kommenden Systemumgebungen zu prüfen und zu testen. Der Anbieter leistet keine Gewähr für die zukünftige Lauf- und Releasefähigkeit der Software, z.B. bei einem Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems durch den Kunden
    oder bei Veränderungen, die Siemens am TIA Portal vornimmt.
  2. Der Anbieter ist für das TIA Portal, den Zugang des Kunden zum TIA Portal und für den durch den Kunden mit Hilfe der Software selbst erstellten Programmcode und dessen Funktionsfähigkeit nicht verantwortlich und erbringt insoweit insbesondere auch keine Entwicklungs- und Beratungsleistungen für den Kunden. Der Kunde wird seine mit Unterstützung der Software erstellten eigenen Programme 
    im eigenen Interesse sorgfältig testen, bevor er diese in den Produktivbetrieb nimmt.
  3. Da es sich bei der Software lediglich um ein dem TIA Portal vorgelagertes System und ein Hilfsmittel zur Unterstützung des Kunden bei 
    der eigenen Programmentwicklung handelt, ist und bleibt der Kunde insbesondere für folgende Arbeitsschritte selbst verantwortlich:
    1. Sicherstellung des Zugangs zum TIA Portal,
    2. Definition von Programmbausteinen,
    3. Definition von Bausteine-Schnittstellen,
    4. Definition von Verschaltungsregeln,
    5. Definition von Programmier-Richtlinien,
    6. Übernahme seines Programms auf die CPU,
    7. Prüfen und Testen des mit Unterstützung der Software durch den Kunden erstellten Programms vor Inbetriebnahme.
  4. Der Kunde trifft im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht angemessene Vorkehrungen für den Fall eines Ausfalls seiner IT-Systeme 
    und eines Datenverlusts (z.B. durch Anfertigung regelmäßiger Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme etc.). Für die ordnungsgemäße Archivierung und Sicherung seiner Daten durch die regelmäßige und gefahrentsprechende Anfertigung von Sicherungskopien ist der Kunde selbst verantwortlich. 

     

§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten an der Software

  1.  Alle Urheber-, gewerblichen und sonstigen Schutzrechte an der Software (inklusive aller neuen Versionen und individueller Anpassungen und Ergänzungen, die der Anbieter für den Kunden erstellt) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich dem Anbieter oder seinen Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält an der Software ausschließlich die im Angebot und in diesem § 4 beschriebenen einfachen Nutzungsrechte.
  2. Der Anbieter räumt dem Kunden an der überlassenen Software das nicht-ausschließliche Recht ein, die Software für die vereinbarten bzw. von beiden Vertragspartnern vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden einzusetzen und zu nutzen. Sofern im Angebot keine zeitliche Beschränkung der Nutzungsrechte auf die Vertragslaufzeit vorgesehen ist (Mietlizenz), erfolgt die Rechteeinräumung zeitlich unbegrenzt (Kauflizenz) und aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Lizenzgebühr.
  3. Sofern im Angebot keine Einschränkung der User-Anzahl (Named User) vorgesehen ist, darf der Kunde die Software mit beliebig vielen Usern nutzen. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Kunde berechtigt, die Software im erforderlichen Umfang zu vervielfältigen und die notwendigen Sicherungskopien herzustellen, die als solche zu kennzeichnen sind. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der überlassenen Software dürfen vom Kunden weder entfernt noch verändert werden.
  4. Die Unterlizenzierung, die Vermietung sowie sonstige Formen der zeitlich beschränkten Überlassung der Software an Dritte, die Nutzung im SaaS-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsbetrieb oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software durch oder für Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Als Dritte gelten nicht die im Sinne der §§ 15 ff. AktG gesellschaftsrechtlich mit dem Kunden verbundenen Unternehmen.
  5. Der Kunde ist über den gesetzlich zwingend gestatteten – insbesondere den durch § 69d UrhG geregelten – Umfang hinaus nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder umzugestalten. 
    Die Disassemblierung und Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur in den zwingenden Grenzen des § 69e UrhG zulässig und wenn der Anbieter trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist freiwillig zur Verfügung stellt.
  6. Der Anbieter ist berechtigt, die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs durch den Kunden durch den Einsatz technischer Mittel zu überprüfen. Eine Überprüfung erfolgt im Regelfall nicht öfter als einmal im Kalenderjahr; darüber hinaus können zusätzliche Kontrollen erfolgen, wenn der konkrete Verdacht einer Lizenzverletzung besteht. 
    Der Anbieter verpflichtet sich, alle bei der Überprüfung erlangten Informationen, die nicht die Software betreffen, geheim zu halten. Ergibt eine Überprüfung, dass der Kunde die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte verletzt oder überschritten hat, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung und ist zu einer entsprechenden Nachlizenzierung verpflichtet. Weitergehende Rechte des Anbieters, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben vorbehalten.
     

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Höhe und Fälligkeit der vereinbarten Lizenzgebühren ergeben sich aus dem Angebot des Anbieters. Lizenzgebühren werden dem Kunden mangels abweichender Regelung im Angebot mit Lieferung der Software in Rechnung gestellt.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind vom Kunden innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. 

     

§ 6 Mängelrechte

  1. Der Anbieter übernimmt die Gewähr dafür, dass die Software im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die in der Benutzerdokumentation beschriebenen Eigenschaften und Funktionalitäten aufweist und der
    vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  2. Ansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Kunden nachvollziehbar beschrieben werden können. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die aus einer unsachgemäßen Bedienung der Software durch den Kunden, aus der Systemumgebung des Kunden, aus unvollständigen, nicht korrekten oder nicht den Anforderungen des Anbieters entsprechenden Daten oder aus sonstigen Umständen aus dem Risikobereich des Kunden resultieren. Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde die vom Anbieter vorgegebenen Systemvoraussetzungen und Einsatzbedingungen einhält und die Software nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. in einer anderen Systemumgebung) nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
  3. Der Anbieter leistet bei Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung, die nach Wahl des Anbieters durch Nachlieferung einer mangelfreien Software oder Beseitigung des Mangels erfolgt. Die Mangelbeseitigung kann zunächst auch darin bestehen, dass der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen (Workaround).
  4. Schlägt die Beseitigung von Mängeln der überlassenen Software endgültig fehl (mindestens zwei (2) Nacherfüllungsversuche je Mangel) oder wird sie vom Anbieter endgültig verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Software und der Vielgestaltigkeit möglicher Mangelursachen können auch mehr als zwei (2) Nacherfüllungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Software von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Im Fall einer Mietlizenz steht dem Kunden nach Scheitern der Nacherfüllung statt des Rücktrittsrechts ein Recht zur Kündigung des Vertrages zu. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Anbieter im Rahmen der in § 8 festgelegten Grenzen. 

     

§ 7 Schutzrechtsverletzungen

  1. Der Anbieter gewährleistet, dass die dem Kunden überlassene Software frei von Schutzrechten Dritter ist, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei.
  2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte durch die Software gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde den Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. 
    Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten – soweit rechtlich möglich – gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen. Macht der Anbieter von dieser Befugnis Gebrauch, wird der Kunde den Anbieter bei der Verteidigung in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.
  3. Weist die Software bei Gefahrübergang einen Rechtsmangel auf, verschafft der Anbieter dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software. Der Anbieter kann die betroffene
    Software alternativ auch modifizieren oder gegen gleichwertige Software austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche des Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde eine vom Anbieter unentgeltlich zur Verfügung gestellte aktuellere Version der Software benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.
  4. Der Anbieter wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 8 dieser AGB von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem vom Anbieter zu vertretenden Rechtsmangel an der vom Kunden vertragsgemäß genutzten Software beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel des § 6 entsprechend.
  5. Der Anbieter haftet insbesondere nicht, wenn Ansprüche eines Dritten aufgrund vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen darauf beruhen, dass die Software vom Kunden geändert oder unter Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Einsatzbedingungen oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt wurde.

     

§ 8 Haftung

  1. Der Anbieter leistet Ersatz für Sach- und Vermögensschäden sowie für vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
    1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Übernahme einer Garantie in voller Höhe;
    2. in allen anderen Fällen nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, dabei jedoch in der Höhe begrenzt auf den im Angebot einzelvertraglich vereinbarten Haftungshöchstbetrag.
  2. Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Kunde für die regelmäßige Sicherung seiner Programme und Daten zu sorgen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Anbieter in den Grenzen des § 8 Abs. 1 nur, soweit der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus in elektronischer Form bereitgehaltenen Beständen jederzeit mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Anbieters.
  4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

     

§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen sowie über sonstige geschäftliche Beziehungen und betriebliche Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, solche vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und sie darüber hinaus Dritten nicht zu offenbaren. Die Vertragspartner werden nur solchen (zur Verschwiegenheit verpflichteten) Mitarbeitern und Subunternehmern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis haben müssen.
  2. Zu den vertraulichen Informationen des Anbieters zählt insbesondere die Software in sämtlichen Code- und Ausdrucksformen samt Dokumentation. Dem Kunden ist es untersagt, vertrauliche Informationen des Anbieters im Wege des Reverse Engineerings zu erlangen. Unter Reverse Engineering sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rückbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen, zu verstehen. Die Anwendung zwingend geltender urheberrechtlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.
  4. Sich neben diesem § 9 aus dem Gesetz ergebende Geheimhaltungspflichten (z.B. in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz oder hinsichtlich personenbezogener Daten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  5. Erhält der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogenen Daten des Kunden, wird der Kunde sicherstellen, dass die für eine Übermittlung an und Verarbeitung durch den Anbieter (und ggf. seine Subunternehmer) einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Der Anbieter wird seine Mitarbeiter schriftlich zur vertraulichen Behandlung von personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der DSGVO verpflichten.
  6. Stimmt der Kunde, z.B. im Angebot, einer Nennung als Referenzkunde zu, darf der Anbieter zu eigenen Werbezwecken den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen und Name, Marken, Logos und sonstige Unternehmenskennzeichen des Kunden in gedruckten Publikationen und online, insbesondere auf der Website des Anbietersund in sozialen Netzwerken, nutzen.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Eine Ausfuhr der Software durch den Kunden bzw. eine Nutzung im internationalen Umfeld, z.B. durch ausländische Tochtergesellschaften, kann nationalen und internationalen Vorschriften des Exportkontrollrechts unterfallen. In einem solchen Fall ist der Kunde selbst für die Beachtung etwaiger Exportverbote und Ausfuhrerfordernisse (z.B. das Einholen von behördlichen Genehmigungen) verantwortlich und hat die damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Kunde wird den Anbieter von allen Kosten und Schäden im Zusammenhang mit schuldhaften Verstößen des Kunden gegen Exportkontrollvorschriften freistellen.
  3. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden. Die Schriftform nach diesen AGB
    wird auch durch eine Überlassung von Erklärungen per E-Mail gewahrt.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist München. Der Anbieter hat jedoch das Recht, auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage zu erheben.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsdokumente unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung vereinbaren die Vertragspartner eine wirksame Ersatzregelung, die dem am nächsten kommt, was sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt haben. 

     

B. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen


§ 1 Geltungsbereich der Besonderen Bedingungen

  1. Diese Besonderen Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen regeln die Erbringung von Leistungen durch den Anbieter, wie z.B. das Customizing der Software oder die Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Installation, Konfiguration, Anpassung und Integration der überlassenen Software. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen in Teil A. dieser AGB.
  2. Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe der Vergütung werden vom Anbieter im Angebot näher spezifiziert. Technische oder fachliche Vorgaben des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt wenn der Anbieter ihrer Geltung schriftlich zustimmt.

     

§ 2 Ausführung der Leistungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, führt der Anbieter alle Leistungen als Dienstleistungen aus. Der Kunde trägt in diesem Fall die Verantwortung für die Projektorganisation und ist für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung seines Projekts verantwortlich.
  2. Der Anbieter erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik und führt sie sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus. Entwickelt der Anbieter für Kunden Software oder passt diese an die Vorgaben des Kunden an, erfolgt die Erstellung und Überlassung einer Dokumentation (insbesondere einer Customizing-, Entwicklungs- und/ oder Benutzerdokumentation) nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
  3. Der Anbieter ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen angestellte Mitarbeiter oder Subunternehmer (inkl. Freelancer) einzusetzen. Diese unterliegen unabhängig vom Leistungsort nicht der Aufsicht und den Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Werden vom Anbieter Mitarbeiter namentlich benannt, erfolgt dies nach dem jeweils aktuellen Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird der Anbieter auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Kunde kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Kunde.
  4. Vereinbarte Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot des Anbieters ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher benötigter Unterlagen und Informationen sowie die rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen des Kunden voraus.
  5. Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung des vertraglichen Leistungsumfangs kann der Anbieter Protokolle anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn der Anbieter sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer (1) Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. Der Anbieter wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
     

§ 3 Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die in diesen AGB beschriebenen sowie die weiteren für die Leistungserbringung ggf. erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Kunden- und projektspezifische Mitwirkungsleistungen können sich darüber hinaus aus dem Angebot ergeben.
  2. Der Kunde stellt im erforderlichen Umfang vollständige, aktuelle und widerspruchsfreie Daten, Informationen und Unterlagen sowie die notwendige IT-Infrastruktur zur Verfügung und wirkt bei Spezifikationen und Tests mit.
  3. Vereinbaren die Vertragspartner im Angebot, dass die Leistungserbringung unter Anwendung eines agilen Projektvorgehens erfolgen soll, sind sich die Vertragspartner darin einig, dass das agile Vorgehen hohe Anforderungen an die Mitarbeit des Kunden stellt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, ausreichend dimensionierte Personalkapazitäten und qualifizierte Mitarbeiter für das Projekt abzustellen; diese Mitarbeiter müssen über die notwendige Erfahrung mit agilen Projektmethoden verfügen. Der Kunde sorgt durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür, dass seine Mitarbeiter im Rahmen von Projektmeetings verbindliche Erklärungen abgeben und Entscheidungen treffen können.
  4. Soweit der Anbieter seine Leistungen ohne die Mitwirkung des Kunden nicht oder nicht wie vereinbart erbringen kann, gehen Verzögerungen zu Lasten des Kunden und der Anbieter behält den Anspruch auf die jeweilige Vergütung. 

     

§ 4 Nutzungsrechte an individuellen Arbeitsergebnissen

  1. Alle Urheber-, gewerblichen und sonstigen Schutzrechte an den für den Kunden erstellten schutzfähigen Arbeitsergebnissen, insbesondere an für den Kunden angepasster und/ oder erstellter Software (inklusive Planungs-, Entwurfs- und Konzeptunterlagen, Dokumentationen, etc.), stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich dem Anbieter zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse auf Basis fachlicher Vorgaben oder unter Mitarbeit des Kunden entstanden sind.
  2. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Kunde an den schutzfähigen Arbeitsergebnissen, die der Anbieter dem Kunden überlässt, aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung die gleichen nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte wie an der zugrunde liegenden Standardsoftware. Bei für den Kunden angepasster und/ oder erstellter Software beziehen sich die Nutzungsrechte ausschließlich auf den Binär- bzw. Objektcode; ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes einer für den Kunden angepassten und/ oder erstellten Software besteht nicht.

     

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung von Leistungen erfolgt entweder zu einem Pauschalpreis (Festpreis) oder nach Aufwand (ggf. im Rahmen eines vereinbarten Budgets) zu den im Angebot aufgeführten Tages- oder Stundensätzen. Wird im Angebot ein Dienstleistungsumfang (Anzahl von Personentagen oder Arbeitsstunden) genannt, handelt es sich hierbei mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung um eine unverbindliche Schätzung.
  2. Ein vereinbarter Festpreis oder ein vereinbartes Budget wird schrittweise entsprechend der im Angebot geregelten Zahlungsmeilensteine zur Zahlung fällig. Eine vereinbarte aufwandsabhängige Vergütung wird dem Kunden im Übrigen monatlich nach Leistungserbringung unter Vorlage der beim Anbieter üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung gestellt.
  3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind vom Kunden innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

     

§ 6 Abnahme; Gewährleistung für Werkleistungen

  1. Sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Abnahme stattzufinden hat oder die Vertragspartner die Durchführung einer Abnahme ausdrücklich vereinbaren, führen die Vertragspartner ein Abnahmeverfahren nach Maßgabe der folgenden Bedingungen des Absatzes 2 durch.
  2. Hat der Anbieter die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht, stellt er dem Kunden die Arbeitsergebnisse zur Abnahme bereit und teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft mit. Der Kunde führt innerhalb von zwei (2) Wochen die Abnahmeprüfung durch und erklärt die Abnahme, wenn bei der Abnahmeprüfung kein abnahmeverhindernder Mangel aufgetreten ist. Die Abnahme verhindern und einen Abbruch der Abnahmeprüfung rechtfertigen können nur solche Mängel der Arbeitsergebnisse, die deren Nutzung ausschließen oder erheblich einschränken. Nach der Abnahme verbleibende Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde seine Billigung der Arbeitsergebnisse auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Ingebrauchnahme im Produktivbetrieb, durch vertragsgemäße Zahlung der vereinbarten Vergütung oder dadurch, dass er auf die Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Anbieter nicht innerhalb von zwei (2) Wochen schriftlich abnahmeverhindernde Mängel unter genauer Beschreibung meldet.
  3. Der Anbieter übernimmt die Gewähr dafür, dass die dem Kunden überlassenen Arbeitsergebnisse der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Im Übrigen gelten für die Mängelhaftung in Bezug auf Werkleistungen die Bedingungen der §§ 6 und 7 in Teil A. der AGB entsprechend. Ein Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu.

     

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Dienstverträge ohne festes Laufzeitende kann jeder Vertragspartner, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Quartalsende ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung von Werkverträgen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für den Anbieter insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier (4) Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung durch den Anbieter nicht innerhalb einer (1) Woche einstellt.
  3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
     

C. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Support
 

§ 1 Geltungsbereich der Besonderen Bedingungen

  1. Diese Besonderen Bedingungen für die Erbringung von Support regeln die Erbringung von Supportleistungen durch den Anbieter. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen in Teil A. dieser AGB.
  2. Die dem Support unterliegende Software, Art und Umfang der Supportleistungen sowie die Höhe der Vergütung werden im Angebot vom Anbieter näher spezifiziert.

     

§ 2 Umfang der Supportleistungen

  1. Gegenstand des Supports ist die dem Kunden vom Anbieter überlassene Standardsoftware. Soweit dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wird, unterliegen auch die durch den Anbieter für den Kunden Wege des Customizing erstellten individuellen Anpassungen und Erweiterungen der Software dem Support. Die folgenden Supportleistungen sind von der pauschalen Supportgebühr abgegolten:
    1. Unterstützung bei der Installation der Software;
    2. Analyse und Behebung von Fehlern der Software durch Überlassung von Bug Fixes;
    3. Support bei der technischen Anwendung der Software und zur Meldung von Fehlern.
  2. Sämtliche Supportleistungen werden per Fernzugriff (remote) und zu den üblichen Geschäftszeiten des Anbieters (Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr CET, mit Ausnahme von Feiertagen in Bayern sowie des 24. und 31. Dezembers eines Jahres) erbracht.
  3. Der Support dient der Unterstützung des Kunden bei technischen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software, die der Kunde nicht selbst lösen kann, sowie der Meldung von Fehlern und sonstigen Störungen. Kein Bestandteil des Supports und von der Supportgebühr nicht umfasst sind insbesondere:
    1. die regelmäßige Überlassung von Updates oder die Überlassung neuer Module oder Features der Software;
    2. die Analyse und Behebung nicht durch die Software verursachter Störungen und Fehler, z.B. aufgrund fehlerhafter IT-Infrastruktur des Kunden, fehlerhafter oder nicht kompatibler Drittsoftware, fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger Daten, fehlerhafter Schnittstellen, vom Kunde geänderter Systemparameter oder Änderungen der Systemumgebung oder sonstiger Eingriffe des Kunden in die Software und/ oder Softwareumgebung;
    3. die Behebung von Problemen und die Beratung und Unterstützung des Kunden im Zusammenhang mit dem TIA Portal oder den Endgeräten des Kunden;
    4. die sonstige fachliche und organisatorische Beratung des Kunden beim Einsatz der Software;
    5. die Umsetzung von gesetzlichen oder regulatorischen Änderungen in der Software.
       

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen 

  1. Höhe und Fälligkeit der pauschalen jährlichen Supportgebühr sowie die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot des Anbieters. Mangels abweichender Vereinbarung im Angebot wird dem Kunden die Supportgebühr jeweils vollständig im Voraus zu Beginn einer Vertragsperiode in Rechnung gestellt.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind vom Kunden innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  3. Unbeschadet sonstiger Preisanpassugsrechte kann der Anbieter die Supportgebühr mit Wirkung zum Beginn eines neuen Vertragsjahres unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs (6) Wochen an seine Kostenentwicklung (z.B. in Bezug auf die Höhe von Gehältern, Mieten, Energiekosten, etc.) anpassen. Zur Berechnung und zum Nachweis der Kostenentwicklung kann sich der Anbieter z.B. an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex oder an der Entwicklung des Index der durchschnittlichen Verdienste der im IT-Sektor beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland (oder einem ähnlichen Lohnkostenindex) orientieren. Maßgeblich ist insoweit die Indexentwicklung seit der letzten Preisanpassung (bzw. seit Vertragsschluss, sofern es sich um die erste Preisanpassung handelt). Erhöht sich die Vergütung danach um mehr als 10%, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb von zwei (2) Wochen ab ihrer Bekanntgabe schriftlich widersprechen. Macht der Kunde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, tritt die Preisanpassung zu Beginn des nächsten Vertragsjahres in Kraft. Widerspricht der Kunde fristgemäß, bleibt die Vergütung unverändert, der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, den Vertrag zum Ende des laufenden Vertragsjahres außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer wird den Kunden zusammen mit der Ankündigung der Preiserhöhung auf sein Widerspruchsrecht, die entsprechende Frist und die Folgen eines Untätigbleibens hinweisen. 

     

§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Der Supportvertrag beginnt mit Abnahme der Software oder dem Beginn der produktiven Nutzung durch den Kunden, je nachdem, was früher erfolgt. Er hat eine anfängliche verbindliche Laufzeit von einem (1) Vertragsjahr und verlängert sich danach jeweils um ein (1) weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende seiner jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
  2. Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für den Anbieter insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier (4) Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der hierfür durch den Anbieter gesetzten Frist einstellt. Wird der Vertrag durch den Anbieter aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich gekündigt, behält der Anbieter den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres.
  3. Beiden Vertragspartnern steht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung auch dann zu, wenn Siemens das TIA Portal einstellt oder wesentliche Änderungen am TIA Portal vornimmt, die die Nutzbarkeit der Software unmöglich machen oder in einem Maße erschweren, dass damit die Geschäftsgrundlage für den Supportvertrag entfällt.
  4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
     
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